Satzung

Satzung des Vereins „Geburtshaus Idstein e.V."
beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 13.03.2015

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Geburtshaus Idstein e.V." und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wiesbaden unter VR 5157 eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Idstein.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

1. Die Zwecke des Vereins sind:
• Die Gesundheit von Frauen und Kindern vor, während und nach der Geburt zu fördern.
• Die Informationsmöglichkeiten für Schwangere und ihre Partner zu erweitern, Frauen und Familien bei der Wahl des Geburtsortes ihres Kindes durch individuelle Beratung zu unterstützen, sowie über Möglichkeiten und Grenzen der außerklinischen Geburtshilfe zu beraten.
• Die wohnortnahen Betreuungs- und Beratungsangebote für sozial benachteiligte und ausländische Frauen zu verbessern.
• Die Eigenverantwortung und das Selbstvertrauen von Frauen und jungen Familien in der Schwangerschaft, bei der Geburt und im Umgang mit dem Neugeborenen zu stärken und Schwangerenvorsorge, Hebammengeburtshilfe und Wochenbettpflege als Bestandteil der Basisbetreuung in einem gesundheitsorientierten System zu unterstützen.
• Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der öffentlichen Gesundheitspflege und des Wohlfahrtswesens.

2. Die Ziele des Vereins werden unter anderem durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
• Aufbau und Unterhalt eines Geburtshauses.
• Ermöglichung der Durchführung von Schwangerschaftsvorsorge, außerklinischer Geburtshilfe, Wochenbettpflege, Kursangebote für Schwangere, werdende Eltern und junge Familien.
• Veranstaltung von Fortbildungen für die in den Geburtshäusern beschäftigten Personen und interessierten Frauen/ Familien zu Themen der außerklinischen Geburtshilfe.
• Bereitstellung von Externatsausbildungsplätzen für Hebammenschülerinnen.
• Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Wirtschaftlichkeit und Mittel des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrts-
zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO.
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, soll aber bemüht sein, durch geeignete Maßnahmen (z. B. Spendenaufrufe), die dem Vereinszweck dienen (Zweckveranstaltung i.S.d. §§ 65 AO), die Mittel zu beschaffen, die zur Erfüllung des Vereinszweckes benötigt werden.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Anteile des Vereinsvermögens.
4. Dies schließt nicht aus, dass ein Mitglied auch in einem Angestelltenverhältnis zu dem Verein stehen oder auf Honorarbasis tätig werden kann.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
3. Ordentliche Mitglieder sind aktiv und passiv, wahl- und stimmberechtigt.
4. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen und ihre Mitwirkung auf ihre finanzielle Unterstützung und Rat zu beschränken.
5. Nur die ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
6. Fördernde Mitglieder sind berechtigt, beratend an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 5 Aufnahme

1. Anträge auf Mitgliedschaft in dem Verein werden schriftlich an den Vorstand gerichtet, gleichzeitig müssen Satzung und Geschäftsordnung des Vereins anerkannt werden.
2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht, die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
2. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung, welche spätestens am 30. September des laufenden Jahres beim Vorstand eingegangen sein muss.
3. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
4. Gegen den Ausschlußbeschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

§ 7 Beiträge

1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jährlich zu entrichten. Der Beitrag ist unabhängig vom Beitrittsmonat für das ganze Jahr zu zahlen.

§ 8 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens ¼ aller Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird.
Der Gegenstand der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss in der Tagesordnung (Einladung) angegeben sein.
5. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnungen und die Jahresberichte zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
6. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Verabschiedung bzw. Änderung der Beitragsordnung.
7. Sie entscheidet über die Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung.
8. Sie ist zuständig für die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
9. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf gleichberechtigten Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden: Erste(r) Vorsitzende(r), zweite(r) Vorsitzende(r), Kassenwart(in) und zwei Beisitzer(er).
Drei der Personen können Hebammen sein.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
Bei Rechtsgeschäften, die eine Summe von 1500,- € überschreiten, ist die Zustimmung des gesamten Vorstandes nötig; bei mehr als 10.000,- € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Abweichend davon kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand im Vorhinein dazu ermächtigen, Geschäfte in einem zu bestimmenden finanziellen Rahmen ohne weitere Rücksprache zu tätigen.
3. Der Vorstand regelt seine Geschäftsverteilung in eigener Zuständigkeit, er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
3a. Der Vorstand arbeitet unentgeltlich.
4. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden, Beschlüsse des Vorstandes können auch telefonisch oder schriftlich gefasst werden.
5. Der Verein kann die Führung der laufenden Geschäfte auf eine/n Geschäftsführer/in übertragen, der/die Geschäftsführer/in kann nicht Vorstandsmitglied sein. Alles weitere wird über die Geschäftsordnung geregelt.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt und die Wahl angenommen hat. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, rückt eine stellvertretend gewählte Person nach.
7. Es können ordentliche und fördernde Vereinsmitglieder hinzugezogen werden, um den Verein durch Anregung und Beratung zu unterstützen. Sie werden von der Mitgliederversammlung berufen.
8. Es können Personen hinzugezogen werden, die aufgrund ihrer gesellschaftlichen oder fachlichen Positionen die Möglichkeit haben, sich für Belange des Vereins in der Öffentlichkeit einzusetzen.

§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung,
Protokoll

1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn alle Mitglieder termingerecht eingeladen worden sind.
2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5. Stimmen können auch schriftlich abgegeben werden. Jedes Mitglied kann einem anderen Mitglied sein Stimmrecht für eine Mitgliederversammlung übertragen, dieses muss schriftlich geschehen. Dies dürfen nicht mehr als 3 Stimmen sein.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem zu Beginn der Versammlung gewählten Protokollführer und von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine Mitgliederversammlung, zu der alle ordentlichen Mitglieder wie in § 9 Punkt 3 beschrieben eingeladen wurden. Für den Beschluss der Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das „Bärenherzhospiz", Wiesbaden, vertreten durch seinen Träger, die „Interessengemeinschaft für Behinderte e.V.", der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.